Nach § 40 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) haben Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmittel.
Für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln benötigen Sie keine ärztliche Verordnung / kein Rezept. Es bedarf aber einen Antrag auf die Kostenübernahme der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Diesen Antrag reichen wir gerne für Sie bei Ihrer Pflegekasse ein und versorgen Sie ab dem Genehmigungszeitraum mit den gewünschten Produkten. Den Antrag auf Kostenübernahme zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finden Sie hier.
Antrag zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (deutsch)
Antrag zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (russisch)
Für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln benötigen Sie keine ärztliche Verordnung / kein Rezept. Es bedarf aber einen Antrag auf die Kostenübernahme der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Diesen Antrag reichen wir gerne für Sie bei Ihrer Pflegekasse ein und versorgen Sie ab dem Genehmigungszeitraum mit den gewünschten Produkten. Den Antrag auf Kostenübernahme zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finden Sie hier.
Antrag zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (deutsch)
Antrag zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (russisch)
Wer hat einen gesetzlichen Anspruch auf PHM?
- Alle Pflegebedürftigen mit anerkannten Pflegegrad (Erwachsene und Kinder)
- Pflegebedürftige lebt in der Häuslichkeit, in einer Pflege-WG oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen
Sinn und Zweck der PHM
- Erleichterung der Pflege
- Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen
- Ermöglichen eine selbständigere Lebensführung
Auflistung der PHM im Pflegehilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen:
- Produktgruppe 50 - Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (z.B. Pflegebetten, spezielle Pflegebetttische, Sitzhilfen)
- Produktgruppe 51/54 - Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene (z.B. Urinflaschen, Bettpfannen, saugende Bettschutzeinlagen)
- Produktgruppe 52 - Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung / Mobilität (z.B. Hausnotrufsysteme)
- Produktgruppe 53 - Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (z.B. Lagerungshilfen)
Art und Nutzen der einzelnen PHM der Produktgruppen 51/54
(zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel)
- Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch - Aufnahme von Körperflüssigkeiten, Schutz des Bettes / Bezug / Stuhl, Trockenheit und erhöhter Liegekomfort
- Schutzschürzen - Schutz vor Verunreinigungen der Pflegeperson
- Handschuhe / Fingerlinge - Schutz vor Keimen, Verunreinigungen, Infektionen und ansteckenden Krankheiten
- Händedesinfektionsmittel - Hygienischer Schutz vor Keimen, Risikoverringerung von Infektionskrankheiten
- Flächendesinfektionsmittel - Risikominimierung bei ansteckenden Krankheiten / Infektionen
- Mundschutz - Schutz vor Krankheitserregern für Pflegebedürftige und Pflegepersonen
Zuzahlungsregelung für PHM
- Zuzahlungspflichtig nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- Zum Verbrauch bestimmte PHM - keine Zuzahlung (z.B. Handschuhe, Desinfektionsmittel, Einwegbettschutzunterlagen)
- Technische Hilfsmittel - 10 % Zuzahlung (z.B. wiederverwendbare Bettschutzeinlagen)
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